Erbschaftssteuern auf Immobilien
Immobilie geerbt? Worauf sollten Sie achten? In jedem Fall muss geprüft werden, ob Steuern auf das Immobilienerbe zu zahlen sind, bzw. welche Freibeträge geltend gemacht werden können.
Immobilienerbe?
Auch wegen den teilweise erhebelichen Steigerungen der Immobilienpreise in den vergangenen Jahren, sind in vielen Fällen Fällen die Freibeträge für die Erbschaftssteuern auf Häuser und Immobilien oft ausgereizt. Zur Vermeidung von unnötiger Erbschaftssteuerlast sollte die Festsetzung des gemeinen Wertes durch das Finanzamt stets überprüft werden.
Wie hoch fällt die Erbschaftssteuer aus? Dies hängt von zwei wesentlichen Faktoren ab.
1. Das Verwandschaftsverhältnis
2. Der gemeine Wert nach § 9 (2) Bewertungsgesetz
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Je nach Verwandschaftsverhältnis ergeben sich nach Erbschaftssteuergesetz folgende Freibeträge:
Ehepartner und Lebenspartner in eingetragenen Lebensgemeinschaften:
500.000 €
(Erbschaftssteuerklasse: I)
Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder:
400.000 €
(Erbschaftssteuerklasse: I)
Enkelkinder:
200.000 €
(Erbschaftssteuerklasse: I)
Urenkel:
100.000 €
(Erbschaftssteuerklasse: I)
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft:
20.000 € (Erbschaftssteuerklasse: II)
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft:
20.000 €
(Erbschaftssteuerklasse: III)
Beispiel: Ihr Opa hat Ihnen sein Haus mit großem Grundstück in guter Lage von Bonn vererbt. Der möglicher Verkaufserklös wird z.B. durch einen Immobilienmakler mit 800.000 € geschätzt.
Die zu zahlende Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:
Vom Erben angegebener Wert der Immobilie = 800.000 € ./. Freibetrag Enkel 200.000 € = 600.000 € zu versteuerndes Vermögen. Steuersatz bei Erbschaftssteuerklasse I bis 600.000 € = 15 % x 600.000 € = 90.000 €
Als Erbe müssen Sie Gegenstand und Wert des Erbes angeben. Bei größeren Vermögenswerten, wie z.B. Immobilien, wird das Finanzamt den Erben auffordern, eine sogenannte Erbschaftssteuererklärung zu machen und dort auch u.a. den Verkehrswert der Immobilie(n) anzugeben.
Diese Angaben wir das Finanzamt prüfen und für die Immobilien den sogenannten gemeinen Wert festsetzten um die Besteuerungsgrundlage zu bestimmen.
Würde das Finanzamt bei unserem Beispiel den gemeinen Wert mit 850.000 € festsetzen, ergeben sich ein zu versteuerndes Erbe von 650.000 € und ein Steuersatz von 19 % =
123.500 € bzw. + 33.500 € gegenüber der Berechnung des Erben.
Wichtig: Der Erbe kann durch ein entsprechendes Verkehrswertgutachten nachweisen, dass der vom Finanzamt festgesetzte gemeine Wert zu hoch ist.
Eigenheim Erbschaftssteuer vermeiden
Wird eine größeres Eigenheim vererbt, welches aber durch die Erben weiter bewohnt werden soll, sind also keine Verkaufserlöse oder Mieteinnahmen zur Deckung der Steuerlast vorhanden. Nach § 13 EkStG greift eine Sonderregelung, die den Erben dann von der Erbschaftssteuer befreit, wenn dieser das Eigenheim die kommenden 10 Jahre weiterhin selber bewohnt.
Erbschaftssteuer stunden
Wie zuvor ausgeführt ist es wirklich sinnvoll für eine möglichst geringe Steuerlast zu kämpfen.
Ist jedoch die festgesetzte Steuerlast zu hoch und kann nicht z.B. durch liquide Vermögenswert beglichen werden, besteht die Möglichkeit die Erbschaftssteuer auf Antrag zu stunden (§28 ErbStg). Die Stundung kann für max. 7 Jahren bzw. bei Selbstnutzerimmobilien auch 10 Jahre gewährt werden.